[ Auszug: (1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von
Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers
wahrzunehmen.
... ]
[ Erstes Buch Handelsstand(HGB) ] [ Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft(HGB) ] [ Drittes Buch Handelsbücher(HGB) ] [ Viertes Buch Handelsgeschäfte(HGB) ] [ Fünftes Buch Seehandel(HGB) ]